Animal Welfare-Oriented
Cattle Husbandry with Galloways
 
W. Muller-Braune, DezematTierhaltung
Hessisches Landesamt fur Regionalentwicklung und Landwirtschaft
Presented at 2nd World Galloway-Congress
03. - 06. September 1998 Aisfeld / Germany 
 
Definition

Why Animal Welfare-Oriented Husbandry?

Preconditions of Whole-Year Freeland Cattle Husbandry with Galloways 

Frameconditiones by German Law's 

 
1.  Definition oder was ist tiergerechte Haltung? 
    Haltungsform, die sich an der Befriedigung natürlicher Bedürfnisse der Tiere weitestgehend orientiert: 

    Bewegung 

    Sozialkontakt (u.a. Herdenverhalten, Rangordnung, Kuh-Kalb-Beziehung, Sexualverhalten) 

    Auseinandersetzung mit Luft/Licht/Witterung
    wiederkäuergerechte (Rind) Nährstoffbedarfsdeckung
    Rückzugs- u. Schutzmöglichkeit 

 
2.  Warum tiergerechte Haltung? 

Ökonomisch

Tiere, die sich wohlfühlen, sind gesünder und leisten mehr: 

    o Fruchtbarkeit 
    o Langlebigkeit 
    o Fleischleistung 
    o Milchleistung 
    o Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten 
    o geringere Tierarztkosten 
 
2.  Warum tiergerechte Haltung? 

Gesetzgebung

    § 2 Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland: 

    „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat: 
     

      o muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 

      o darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen, Leiden oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden." 

 
3.  Voraussetzungen zur Sichersiellung des Wohlbefindens der Tiere bei ganzjähriger Freilandhaltung 
    o Futter-/Wasserversorgung (Sommer/Winter) 
    o Witterungsschutz (Sommer/Winter) 
    o Tierbehandlung (Klauenpflege etc.) 
    o Krankheitsvorsorge (Tierbehandlung, Weidemanagement) 
    o Zaun (ausbruch- und verletzungssicher) 
    o Betreuung 
    o (Boden-/Wasserschutz) 
 
4.  Gesetzliche Rahmenbedingungen der Freilandhaltung in der Bundesrepublik Deutschland 
    o Tierschutzrecht 
    o baurechtliche Bestimmungen 
    o Naturschutzrecht 
    o Gewässerschutz 
 
Baurechtliche Bestimmungen
    Zuständige Behörde: Untere Baubehörde (UBauB)
    - Beratungsangebot der UBauB nutzen - 

    Bauordnungsrecht (Hessische Bauordnung HBO): 

      definiert Begriffe „bauliche Anlagen" und „Gebäude" (darunter fallen auch Schutzhütten, Zäune und befestigte Bereiche) 

      nennt in § 63 HBO Voraussetzungen zur Befreiung von der Genehmigungspflicht 
       

        u.a. Gebäude bis 4 m Firsthöhe zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Handelt es sich um Hobbytierhaltung (keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB) ist immer (auch für Errichtung von Schutzhütten und/oder ortsfestem Zaun eine Baugenehmigung durch die zuständige UBauB zu beantragen. 

      beschreibt die allgemeinen Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen (§ 12 HBO). 

 
Baurechtliche Bestimmungen 

Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch, BauGB) 

    Bauen im Außenbereich nach § 35 BauGB „Landwirtschaftsprivilegierung ist nach § 35 Abs. 1 BauGB gegeben, wenn: 
     
      o das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dient und ein untergeordneter Teil der Betriebsfläche beansprucht wird, 

      o u.a. Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage (§ 201 BauGB) erfolgt, 

      o die Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse unmittelbar, planmäßig und eigenverantwortlich erfolgt. 

 
Baurechtliche Bestimmungen
    Kriterien zur Beurteilung „Landwirtschaftsbetrieb"
    Die Feststellung, ob es sich um Liebhaberei oder „echte" landwirtschaftliche Unternehmung handelt, trifft das zuständige ARLL. Folgende Merkmale werden in der Regel begutachtet:
     
      o Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Betriebsführung 
      o Absicht und objektive Möglichkeit der Gewinnerzielung 
      o gesicherter Zugriff auf Nutzflächen 
      o persönliche und fachliche Eignung des Betreibers.
       
    Alle Einrichtungen der TH im Außenbereich, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind privilegiert und dem Grunde nach zulässig. 

    Hobby-und Freizeittierhaltung haben keine baurechtliche landwirtschaftliche Privilegierung, aber nach § 35 Abs. 2 BauGB sind Einrichtungen für außerlandwirtschaftliche TH im Außenbereich als „sonstige Vorhaben" zulässig, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (naturschutz-rechtliche Eingriffsregelungen). 

 
Naturschutzrechtliche Bestimmungen

Zuständige Behörde: Untere Naturschutzbehörde (UNB)
- Beratungsangebot der UNB nutzen - 

    Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Beurteilung von Tierhaltungen aus naturschutzrechtlicher Sicht: 

      § 35 Abs. 1 BauGB o baurechtliches Landwirtschaftsprivileg 

      § 2 Abs. 2 Hessisches Naturschutzgesetz HENatG 
       

        „Ordnungsgemäße Landwirtschaftliche Bodennutzung, - Landwirtschaftsklausel -" (Gewinnerzielungsabsicht) 

      §§5-8 HENatG 

        Eingriffsregelung 

      §24 HENatG 

        Schutz bestimmter Lebensräume und Landschaftsbestandteile 

      Regelungen der Landschaftsschutzverordnungen 

 
Naturschutzrechtliche Bestimmungen

Zuständige Behörden für Genehmigungen von Eingriffen (Schutzhütten-/Zaunbau = Eingriff): 

    Innerhalb von Landschaftsschutzgebieten:
     
      o in jedem Fall vorgreifliche Genehmigung durch UNB 

    Außerhalb von Landschaftsschutzgebieten: 
     

      o baugenehmigungspflichtige Eingriffe durch UBauB im Einvernehmen mit ARLL und UNB 

      o baugenehmigungsfreie Eingriffe im Zusammenhang mit Tierhaltung entscheidet grundsätzlich die UNB 

 
Beispiel zur Vorgehensweise/Genehmigungspraxis

Planung: 15 Galloway-Mutterkühe, ganzjährige Freilandhaltung auf 25 ha langfristig gepachteten Flächen, 5 ha Eigentum, alle Flächen im Landschaftsschutzgebiet. Ein künstlicher Witterungsschutz (< 4 m Firsthöhe) und feste Umzäunung (< 1,50 m Höhe) sind erforderlich. Selbstvermarktung. Betriebsführung im Nebenerwerb. 

1. Schritt 

    Intern mit ARLL „Landwirtschaftsprivileg" klären. 
2. Schritt 
    Beratungsgespräch mit UNB 
     
      o vorlegen: Planungsunterlagen, Erwerbscharaktereinschätzung durch ARLL (landwirtschaftlich ja/nein) 

      o klären: Genehmigung erforderlich/möglich (Auflagen) zuständige Behörde für Antragsabwicklung. 

 
Beispiel zur Vorgehensweise/Genehmigungspraxis 

3. Schritt Antragsstellung bei UNB 

    UNB klärt „Landwirtschaftsprivilegierung" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauBG bzw. gemäß § 2 Abs. 2 HENatG. Begutachtung durch ARLL auf Anforderung der Genehmigungsbehörde. 

      o ARLL entscheidet: landwirtschaftlicher Betrieb! 

4. Schritt 
Da 
    Privilegierung gegeben, 
     
      o Bauhöhen der Gebäude und Anlagen keine Baugenehmigung durch UBauB erforderlich machen,

      o durch Tierhaltung Biotoppflege gewährleistet wird, 

    Genehmigung zur Errichtung der für die Tierhaltung erforderlichen Anlagen mit Auflagen durch UNB. 
5. Schritt 
    Einrichtung der Tierhaltung. 
 
Problem -- Hobbytierhaltung 

Zuständig für Genehmigung der Anlagen und Gebäude: UBauB 

UBauB entscheidet im Einvernehmen mit UNB. 

UNB wird nur in „ganz besonderen Ausnahmefällen" (mit UNB besprechen) zustimmen. 

Folge: -- wenn Ablehnung durch UNB (i.d.R.), Ablehnung durch UBauB. 

 
Summary 

Freeland-Husbandry is in case of cattle basicly the best way to solve the condtiones of Animal-Welfare. 

If the preconditiones in the named practical way are solved, is Outdoor-Keeping during the whole year -- specially with Galloways -- possible and okonomicaly. 

Special attention has to be given to the regulations for protection of nature and environment (Baurecht, Naturschutz, Wasserschutz). 

 
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This page last amended September 18, 1998.